Anzeige:  

Saarländisches OV-Gericht urteilt: 2G-Regelung bei Woolworth nicht rechtens

  • 28. Dezember 2021

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Sitz in Saarlouis hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 – 2 B 282/21 – einem Eilantrag der Fa. Woolworth auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Bestimmung der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung wegen einer voraussichtlichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und ausschließlich bezogen auf die Antragstellerin stattgegeben. Die angegriffene Bestimmung sieht (zusammengefasst) vor, dass die sog. 2G-Regelung nur für solche Mischsortimenter nicht gelten soll, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwiegen. 

Die Entscheidung bedeutet, dass spezi­ell bei der Fa. Woolworth bis auf weiteres die 2G-Regelung nicht anzuwenden ist. Zunächst stellt der zuständige Senat in der Entscheidung allerdings klar, dass die 2G-Regelung für den nicht mit Blick auf Artikel des Grundbedarfs begünstigten Einzelhandel voraussichtlich keine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) enthält. Vielmehr bekräftigt das Gericht seine aktuelle Rechtsprechung,wonach die Landesregierung mit der 2G-Regelung in geeigneter, erforderlicher und in der  gegenwärtigen Situation der Pandemie angemessener Weise das legitime Ziel verfolgt, Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems im Saarland zu vermeiden. Hinsichtlich der Grundrechte von Inhabern und Inhaberinnen von Geschäften, die der 2G-Regelung unterliegen, sei dies derzeit aller Voraussicht nach nicht anders zu beurteilen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die gegenüber der antragstellenden Fa. Woolworth außer Vollzug gesetzte Bestimmung der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung aber voraussichtlich das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen. Indes unterliege die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels in der Verordnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Privilegierungskatalog für die „Ladenlo­kale“, die keinerlei Anforderungen an Nachweis­pflichten hinsichtlich einer Immunisierung unterlägen, umfasse nämlich zahlreiche Geschäfte des Einzel­handels, darunter auch Blumen­geschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Auch aus der Begründung der Verordnung ergebe sich aber nicht, womit die Nichtaufnahme der Läden der An­tragstellerin, die insbesondere Textilien und Haushaltsbedarf anbiete, gerechtfertigt werden könne. Eine nicht zu rechtfer­tigende Ungleichbehandlung enthalte die gegenüber der Antragstellerin außer Vollzug gesetzte Mischsor­timentsklausel aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb, weil deren Waren­sortiment in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft und dort sogar beworben wer­den dürfe.

Anzeige: