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Staatsanwaltschaft Saarbrücken richtet Abteilung gegen Cyberkriminalität ein

  • 1. Oktober 2021

Die neue Abteilung XII wird sich mit 4 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten um Straftaten im Internet kümmern

Der Leitende Oberstaatsanwalt Bernd Weidig hat heute im Beisein von Staatssekretär Roland Theis und Generalstaatsanwalt Günter Matschiner die neue Abteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken für Cyberkriminalität vorgestellt. Die Abteilung hat mit dem heutigen Tag ihren Dienst aufgenommen.

„Die Fälle der sogenannten Cyberkriminalität haben in den letzten Jahren aufgrund der Digitalisierung der Gesellschaft und verschärfter Rechtslage stetig zugenommen. Hierauf muss der Rechtsstaat reagieren. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken tut dies mit der neuen Abteilung für Cyberkriminalität, der vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angehören. Sie werden zukünftig zuständig sein insbesondere für Verfahren aus den Bereichen Hasskriminalität, Fake Shops, Cybergrooming und Kinderpornographie, Ausspähen von informationstechnischen Systemen sowie Straftaten im Darknet“, so der Leitende Oberstaatsanwalt Bernd Weidig.

„Straftäter dürfen sich auch im Internet nicht sicher fühlen; das Internet darf kein rechtsfreier Raum sein. Mit der neu geschaffenen Abteilung werden wir die Expertise in diesem Bereich bündeln und ausbauen, um die Strafverfolgung noch effizienter zu betreiben. Hierbei arbeiten die Strafverfolgungsbehörden engmaschig mit dem zuständigen Dezernat beim Landespolizeipräsidium zusammen.“

Justizstaatsekretär Roland Theis

Hintergrund:

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Der Verfolgungsdruck und die Verfahrenszahlen im Bereich der internetbasierten Kriminalität haben in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Diese Entwicklung wird anhalten.

Auf Initiative der Landesmedienanstalt wurde im Jahr 2020 das Projekt „Verfolgen statt nur Löschen“ in Angriff genommen. Neben weiteren Ministerien der Landesregierung nimmt das Ministerium der Justiz, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, daran teil. Hierbei sollen strafbare Äußerungen (auch außerhalb der Ebene des NetzDG) konsequent verfolgt und ihnen für die Zukunft durch Sensibilisierung und Aufklärung sukzessive der Raum genommen werden.

Weiterhin müssen Anbieter eines sozialen Netzwerks auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten künftig strafbare Inhalte melden.

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Auch die Verfolgung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) stellt die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen. Zum einen zieht die Ausgestaltung als Verbrechen in § 184b Abs. 3 StGB einen erhöhten Ermittlungsaufwand mit sich. Hinzu kommt ein erhöhtes Fallaufkommen durch Meldungen des „National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC)“.