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Saar-Unternehmer wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung verurteilt – Mitarbeiter nicht angemeldet

  • 8. Dezember 2021

Ein 46-jähriger Geschäftsführer wurde wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung durch das Landgericht Saarbrücken zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Ehefrau des Angeklagten wurde wegen Beihilfe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Geschäftsführer erwirtschaftete in seinem Betrieb im Tatzeitraum von 2014 bis 2018 in erheblichem Umfang Umsätze mit Arbeitnehmern, welche entweder gar nicht oder nicht vollständig zur Sozialversicherung angemeldet waren. Insgesamt wurden dadurch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von rund 690.000 EUR hinterzogen.

Es begann mit einer harmlosen Initiativprüfung einer Baustelle Anfang 2018. Dort wurden fünf rumänische Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt.

Üblicherweise werden die Angaben der Arbeitnehmer durch eine Geschäftsunterlagenprüfung beim Arbeitgeber auf Plausibilität geprüft. Im vorliegenden Fall wurde genauso verfahren und es kamen erste Ungereimtheiten ans Tageslicht.

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Besonders auffällig war, dass der Arbeitgeber die befragten Arbeitnehmer genau einen Tag nach der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet hatte, obwohl die Arbeitnehmer andere Angaben zum Beschäftigungsbeginn gemacht hatten, als auch die schriftlichen Arbeitsverträge andere Daten auswiesen.

Die weiteren Ermittlungen nach Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse wiesen auf neue Auffälligkeiten hin. Nach Auswertung der sichergestellten Geschäftsunterlagen fiel die niedrige Lohnquote einiger Geschäftsjahre im Tatzeitraum auf. Auffällig war auch, dass einige Bauvorhaben mittels Barschecks bezahlt wurden. Barzahlungen werden gerne benutzt um die unangemeldeten Arbeitnehmer zu entlohnen und somit die Schwarzarbeit zu verschleiern, sogenannte Schwarzlohnzahlungen.

Dank des guten zöllnerischen Gespürs wurde das illegale Geschäftsgebaren des Geschäftsführers entlarvt und somit konnte der Steuer- und Sozialversicherungsschaden aufgedeckt werden.

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Das Urteil ist rechtskräftig.

Zusatzinformationen:

Eine niedrige Lohnquote in der Buchhaltung eines Unternehmens ist ein typischer Indikator für Schwarzlohnzahlungen. Zur Berechnung der Lohnquote werden die Umsatzerlöse, die Materialkosten und die angemeldeten Löhne ins Verhältnis gesetzt. Bei personalintensiven Branchen, wie z.B. der Baubranche, gelten Lohnkosten von 66,66 % nach gängiger Rechtsprechung als üblich.