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Saar-Landesregierung verlängert Corona-Rechtsverordnung – Mit Änderungen

  • 30. Dezember 2021

Die Landesregierung hat, wie bereits angekündigt, die Rechtsverordnung vom 28. Dezember 2021 verlängert. Der Ministerrat hat aufgrund der Entscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts zusätzlich eine Anpassung der Rechtsverordnung vorgenommen.

Weiterhin gilt für den Zutritt zu Ladenlokalen grundsätzlich ein 2G-Nachweis. Davon ausgenommen sind Abholangebote und Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie Ladenlokale, die der Deckung des täglichen Bedarfes dienen. Zur Deckung des täglichen Bedarfes gehört insbesondere: 

  • der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln
  • Haushaltswaren
  • Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser
  • Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker
  • Babyfachmärkte
  • Tankstellen
  • Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personennahverkehrs
  • der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Poststellen, Paketdienste
  • Banken und Sparkassen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Sozialkaufhäuser
  • Bau- und Raiffeisenmärkte
  • Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen
  • Futtermittel und Tierbedarf

Soweit in Mischbetrieben auch Waren verkauft oder Dienstleistungen angeboten werden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs zuzurechnen sind, gilt für diese Betriebe gleichwohl insgesamt keine 2G-Regelung, wenn das Waren- oder Dienstleistungssortiment insgesamt zu mindestens 85 Prozent aus Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs besteht oder des Umsatzes ausmacht und die sonstigen Angebote demnach von ganz untergeordneter Bedeutung sind.

Die neue Rechtsverordnung tritt am Freitag, 31. Dezember 2021 in Kraft und gilt bis 13. Januar 2022.

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