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Ab sofort dürfen nur noch spezielle Einrichtungen Corona-Testzertifikate ausstellen

  • 14. Oktober 2021

Im Einklang mit der Testverordnung und der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes, ändern sich im Saarland die Formalien für die Ausstellung von Testnachweisen.

Ein offizielles Testzertifikat mit einer Gültigkeit von 24 Stunden bei Antigen-Schnelltests und 48 Stunden bei PCR-Tests können folgende Einrichtungen ausstellen: Alle von der Kassenärztlichen Vereinigung oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst betriebenen Testzentren, die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, beauftragte Dritte, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs—und Hilfsorganisationen. 

Als Testnachweis im Rahmen der 3G-Regelung im Saarland gelten darüber hinaus auch Selbsttests, die unter Aufsicht des für Schutzmaßnahmen zuständigen Betreibers von Gaststätten, Restaurants, Hotels, Kinos, Schwimmhallen, Sportveranstaltungen, Fitnessstudios, Spielhallen und Spielbanken, Busreisen, Museen, Theater, Discos, öffentliche und private Veranstaltungen, durchgeführt werden. Der Testnachweis gilt ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahme gelten für Betreiber, die gleichzeitig ein anerkanntes Testzentrum sind.

Ein Testzertifikat erhalten können darüber hinaus auch Personen, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch ausgebildetes Personal getestet wurden (Arbeitgebertests wie z.B. bei getesteten Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäusern, Kindertageseinrichtungen etc.). Auch diese Testzertifikate gelten als Nachweis im Rahmen von 3G-Regelung im Saarland.

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Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, bedürfen bis zum 22. Dezember 2021 keines gesonderten Testnachweises pro durchgeführten Test. Eine Bescheinigung der Schule über die Teilnahme der Testungen innerhalb des schulischen Schutzkonzeptes ist ausreichend. Die Bescheinigung kann ab dieser Woche ausgestellt werden und gilt auch in den Herbstferien. Es muss demnach kein tagesaktuelles Zertifikat von den Schülern vorgelegt werden, der Schulnachweis genügt und hat den Rang eines Testnachweises.