Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 13.12.2021 ein Eilverfahren eines bundesweiten Filialeinzelhandel-Unternehmens gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 01.12.2021 eingegangen. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Regelung in der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung, nach der nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu den von ihr betriebenen Einzelhandelsverkaufsstellen verwehrt ist (sog. 2G-Konzept).
Durch die damit verbundene Kontrollpflicht, für die sie keine finanzielle Kompensation erhalte, sieht sie sich in ihrer Gewerbefreiheit sowie ihren Grundrechten auf Berufsausübungsfreiheit und auf Schutz des Eigentums verletzt. Da die Antragstellerin nach ihren Angaben ein Mischsortiment mit Textilien und Artikeln des Haushaltsbedarfs betreibt, macht sie außerdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung unter anderem gegenüber großflächigen Lebensmittel- und Verbrauchermärkten und anderen sog. Mischsortimentern geltend.
Das Verfahren wird unter den Aktenzeichen 2 B 282/21 geführt. Ein Entscheidungszeitpunkt ist noch nicht absehbar; der zuständige Senat strebt eine baldmöglichste Entscheidung an.